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Satzung

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen essbar – Mensa im Schloss, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Kirchheim unter Teck.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Personen, die aufgrund ihrer sozialen Einstellung gewillt sind, an der Erfüllung der Aufgaben freiwillig, ehrenamtlich und unentgeltlich mitzuwirken. Der Verein hat die Aufgabe der Förderung der Erziehung (sozialen Kompetenz). Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Betreuung von Schülern im Zeitraum zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie durch die Zubereitung und Ausgabe von Mahlzeiten in den Räumen der Mensa. Dadurch fördert der Verein auch die Begegnung von Schülern, Eltern, Lehrern und Freunden des Schlossgymnasiums Kirchheim unter Teck. Der Verein hat die Aufgabe der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der in § 2, 2 genannten Aufgaben.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Aufwandsentschädigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung von Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger des Schlossgymnasiums Kirchheim unter Teck, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Der Verein kann eine eventuelle Aufwandsentschädigung durch Nebenordnung regeln, welche der Ausschuss beschließt.

§ 4 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Zubereitung und Ausgabe von Mahlzeiten in der Mensa des Schlossgymnasiums Kirchheim unter Teck sowie durch Abhaltung von Sammlungen und Veranstaltungen mit dem Ziel den Vereinszweck zu § 2 der Satzung zu erfüllen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli.

§ 6 Mitglieder

Der Verein hat
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Nicht aktiv in der Mensa mitarbeitende Personen können passives Mitglied werden. Die Beendigung der aktiven Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Ohne Austrittserklärung wechselt ein aktives Mitglied automatisch in die passive Mitgliedschaft. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen vorgeschlagen werden, welche die Interessen des Vereins in besonders verdienstvoller Weise gefördert haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Dieser ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller die Gründe für eine evtl. Ablehnung bekannt zu geben. Die Aufnahme Minderjähriger ist nur mit Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter(s) möglich.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand erforderlich. Tod bzw. Auflösung. Ausschluss. Ausgeschlossen werden kann
a) wer den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder wer das Ansehen des Vereins schädigt,
b) wer trotz zweimaliger Aufforderung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der mit Gründen versehene Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die nächste Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses beim Vorsitzenden schriftlich eingelegt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen. Mitglieder, welche mit Vereinsämtern betraut waren, haben bei Beendigung der Mitgliedschaft ihre Geschäfte dem Vorstand ordnungsgemäß zu übergeben.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes aktive Mitglied wirkt entweder turnusmäßig unentgeltlich bei der Zubereitung und Ausgabe der Mahlzeiten mit oder wirkt unentgeltlich bei der Organisation des Vereins mit. Der Vorstand regelt den Einsatz der Mitglieder mit deren Einverständnis in einer Geschäftsordnung. Mitglieder, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind bei allen Versammlungen stimmberechtigt und nehmen dadurch an der Gestaltung des Vereinslebens teil. Als Vorstands- und Ausschussmitglieder ist jedes über 18 Jahre alte Mitglied wählbar. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Beschlüsse des Vereins einzuhalten und die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

Mitgliedsbeiträge werden von den aktiven Mitgliedern nicht erhoben.
Passive Mitglieder unterstützen die Vereinsarbeit durch einen Mitgliedsbeitrag mit folgender Maßgabe:
a) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
b) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
c) Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres im Voraus zur Zahlung fällig.
d) Für den Fall des Eintritts im laufenden Geschäftsjahr ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe fällig, wenn der Eintritt bis zum Schluss des sechsten Monats erfolgt; in halber Höhe fällig, wenn der Eintritt zu Beginn des siebten Monats bis zum Schluss des Kalenderjahres erfolgt.
e) Die Art des Einzugs bestimmt der Ausschuss.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 12 der Satzung) der Ausschuss (§ 13 der Satzung) die Mitgliederversammlung (§§ 14 und 15 der Satzung).

§ 12 Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus zwei Personen, und zwar aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt, dass die/der stellvertretende Vorsitzende die/den Vorsitzende/n nur bei dessen Verhinderung vertritt. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl desnächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Vertretungsmacht des Vorstands des Vereins ist nicht beschränkt.

§ 13 Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus folgenden Personen
a) dem /der 1. Vorsitzenden
b) dem /der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart(in)
d) dem/der stellvertretenden Kassenwart(in)
e) dem/der Schriftführer(in)
f) dem/der Kassenprüfer(in)
g) den verantwortlichen Personen der einzelnen Kochgruppen.
Der Ausschuss entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht durch Satzung dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter(in) anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit der Anwesenden. Ausschusssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Bei der Einberufung soll die Tagesordnung angegeben werden.

§ 14 Mitgliederversammlung

In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin wird vom Ausschuss festgesetzt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat rechtzeitig, zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. In gleicher Weise ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält, der Ausschuss die Einberufung beschließt oder mindestens 40% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, außer bei Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins. Die Abstimmung erfolgt stets offen durch Handzeichen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder mit drei Vierteln der anwesenden Stimmen die Auflösung bzw. Satzungsänderung beschließen kann.

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, des Ausschusses, des Kassenwarts, Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers, Entlastung, Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder (sofern diese nicht Kraft ihres Amtes dem Ausschuss angehören) auf die Dauer von zwei Jahren, die Amtsdauer endet jeweils mit den Neuwahlen, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für passive Mitgliedschaft, Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, Wahl des Kassenprüfers auf die Dauer von zwei Jahren, die Amtsdauer endet mit den Neuwahlen, Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 16 Versammlungsniederschrift / Beurkundung von Beschlüssen

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer je zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist befugt, die Niederschrift einzusehen.

§ 17 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Die Satzung wurde errichtet am: 19. Juni 2002

Satzungsänderung Mitgliederversammlung vom 19.07.07 in § 2 :

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat die Aufgabe der Förderung der Erziehung (sozialen Kompetenz). Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Betreuung von Schülern im Zeitraum zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie durch die Zubereitung und Ausgabe von Mahlzeiten in den Räumen der Mensa. Dadurch fördert der Verein auch die Begegnung von Schülern, Eltern, Lehrern und Freunden des Schlossgymnasiums Kirchheim unter Teck.

Satzungsänderung Mitgliederversammlung vom 19.07.07 in § 3 :

§ 3 Gemeinnützigkeit und Aufwandsentschädigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 8. Der Verein kann eine eventuelle Aufwandsentschädigung durch Nebenordnung regeln, welche der Ausschuss beschließt.